Einkaufsbedingungen von Tunnel24 GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich, Anwendbarkeit

1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die Ausführung der Bestellung gilt in jedem Fall als Anerkennung unserer Bedingungen.

2. Alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen des Lieferanten bedürfen der Schriftform.

3. Diese Bedingungen gelten auch alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

4. Der Lieferant darf in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen

1. Bestandteile unserer Bestellung bzw. des Angebots des Lieferanten sind, soweit nach dem Gegenstand der Bestellung inhaltlich anwendbar, bspw. Datenblätter und andere Unterlagen und Informationen), die auf Anforderung dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Diese Spezifikationen geben die vereinbarte Be-schaffenheit des Liefergegenstandes wieder.

2. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schaltplänen in jeglicher Form und sonstigen Vertragsunterlagen sowie den darin enthaltenen Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind uns die Vertragsunterlagen unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11 Absatz 4.

4. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferant, Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Zu einem dadurch bedingten Mehrpreis ist unsere Einkaufsabteilung vor Ausführung ein Kostenvoranschlag einzureichen, der unserer schriftlichen Bestätigung bedarf.

§ 3 Preise, Preisberechnung, Verpackungskosten

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt der vereinbarte Preis frei Empfangswerk (einschließlich Verpackung, Transport, Zoll, Zollformalitäten). Soweit Ware ab Station des Lieferanten gekauft wird, gehen alle bis zur Aufgabestation entstehenden Kosten zulasten des Lieferanten, so dass nur die Fracht per LKW zu unseren Lasten geht.

2. Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Die Rücksendung von Verpackungen bedarf besonderer Vereinbarung. Gesetzliche Rücknahmeverpflichtungen bleiben unberührt.

3. Fahrtspesen bei Montage vergüten wir nur entsprechend den steuerlichen Vorschriften und Richtlinien. Über Stundensätze können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung berechnet werden.

4. Vergütungen für Besuche oder für die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Planungen usw. werden nicht gewährt.

§ 4 Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

1. Die Rechnung ist gesondert zu erteilen. Sie ist nicht der Lieferung beizufügen. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort angeforderten Angaben, insbesondere die Bestellnummer, enthalten. Für Nichterfüllung dieser Verpflichtung haften wir nicht.

2. Bei Monatslieferungen ist die Rechnung bis zum 3. Werktag des Folgemonats zu erteilen. Rechnungen, die später als am 3. Werktag eines Monats eingereicht werden, werden bis zu 30 Tage später zu unveränderten Bedingungen ohne Zinsvergütung gezahlt. An- und Vorauszahlungen erfolgen unter Vorbehalt in Bezug auf Menge, Güte und Preisberechnung. Dies gilt auch für Bezahlung unter Nutzung des Skontos.

3. Im Falle eines Zahlungsverzuges unsererseits bezahlen wir Verzugszinsen in Höhe von maximal drei Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB p.a.

4. Es gelten die Zahlungsbedingungen in unserer Bestellung. Zahlungsfristen beginnend mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung, höchstens mit Abnahme der Lieferung oder Leistung.

5. Wir sind zur Aufrechnung gegenüber Forderungen des Lieferanten mit eigenen Forderungen im gesetzlichen Umfang berechtigt.

6. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen. Wir haften nicht für unverlangt zugesandte Ware. In der Annahme ist ein Vertragsabschluss nicht zu erblicken.

§ 5 Lieferzeit

1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich.

2. Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3. Kommt der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Wir sind nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Ohne eine angemessene Nachfrist sind wir auch dann zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung berechtigt, wenn wir an der Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges des Lieferanten kein Interesse mehr haben. Im Falle des fruchtlosen Ablaufs der von uns gesetzten angemessenen Frist sind wir berechtigt, uns auf Kosten des Lieferanten Ersatz von Dritten zu verschaffen.

4. Im Falle höherer Gewalt, von Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, vertragswidrigem Verhalten unserer Kunden oder anderer Umstände, soweit sie sich nicht von uns zu vertreten sind, sind wir für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von unseren Leistungs- und Annahmepflichten befreit, maximal jedoch für drei Monate. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, die vertraglichen Regelungen im Rahmen des Zumutbaren an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

§ 6 Versand, Warenbegleitpapiere

1. Der Versand hat, soweit die Versandart von uns nicht vorgeschrieben ist, frachtgünstigst zu erfolgen. Die Anlieferung der Waren kann nur montags bis freitags zu üblichen Geschäftszeiten folgen. Am Wochenende besteht keine Entladungsmöglichkeit.

2. Die Frachtkostenerstattung wird nicht durch Barzahlung an den Überbringer vorgenommen, sondern stets durch Überweisung nach Vorlage der Frachtrechnung.

3. Warenbegleitpapiere sind auszustellen. Fehlen entsprechender Angaben, zu denen alle dadurch entstehenden Kosten wie Wagenstandsgeld, Umstellungsgebühr und dergleichen zu Lasten des Lieferanten.

4. Die Anzeige ist zweifach spätestens drei Tage vor Versendung einzureichen.

5. Über-/Unter- sowie Teillieferung werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.

6. Lieferung an uns durch die Post und ähnliche Dienstleister sind frei Werk abzufertigen und die verauslagten Kosten sind in der Rechnung zu belasten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht erst auf uns über, nachdem uns die Lieferung übergeben oder die Leistung von uns abgenommen wurde.

§ 8 Mangelhafte Lieferung

1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen; die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie bei erkennbaren Mängel innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen nach Ablieferung, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb einer Frist von fünf Kalendertagen nach Entdeckung beim Lieferanten eingeht. Die Anerkennung von Mehrlieferungen als vertragsgemäß behalten wir uns ausdrücklich vor. Schlägt im Falle des Vorliegens eines Mangels der Ware die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, besteht die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB hinsichtlich zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Lieferanten erbrachter Leistungen nicht.

2. Anlagen, Apparate, Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen und sonstige Liefergegenstände müssen dem im Vertrag vorausgesetzten oder erkennbaren Verwendungszweck entsprechen und mit dem aktuellen Stand der Technik übereinstimmen. Ferner müssen sie unfallsicher im Sinne der jeweils anzuwendenden Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften sein und den VDE-Bestimmungen entsprechen.

3. Der Lieferant haftet dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und keinen Sach- oder Rechtsmangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB aufweisen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant dazu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und alle Folgeschäden, die durch die Verletzung seiner gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen. Er ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung notwendigen Unterlagen mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt uns von allen Forderungen Dritter für den Fall frei, dass er uns die entsprechenden Unterlagen nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.

4. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung und/oder Leistung, zu den auch die Nichterreichung garantierter Daten bzw. Parameter und das Fehlen der zugesagten Beschaffenheit gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Nachbesserung oder Neulieferung scheiterte. Als gescheitert gilt, wenn ein Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung nicht zur mangelfreien Leistung des Lieferanten führt. Unser Anspruch auf Erfüllung besteht dabei jedoch bis zur schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen fort. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass dadurch die Verpflichtung aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können den Lieferanten dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. Wenn wir selbst als Lieferant von einem Käufer wegen eines Mangels der Lieferung in Anspruch genommen, können wir von unserem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die im Verhältnis zu unserem Käufer zum Zwecke der Nacherfüllung zu tragen haben. Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an den von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Ersatzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung. Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen gehemmt. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Ende der Verhandlungen oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Werden wir von Abnehmern der unter Verwendung der Lieferung hergestellten Sache wegen eines Mangels in Anspruch genommen und wurde dieser Mangel durch einen Mangel der Lieferung verursacht, tritt die Verjährung von Mängelansprüchen frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben. Diese Ablaufhemmung endet spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem uns der Lieferant die Sache abgeliefert hat.

§ 9 Produkthaftung, Freistellung und Qualitätssicherung

1. Soweit der Lieferant für Produktschäden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, und insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erste Anforderung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaftsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3. Der Lieferant hat einen nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Er wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätsvereinbarung abschließen. Außerdem wird sich der Lieferant die gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

§ 10 Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzung frei und trägt auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

3. Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung

1. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur bis zur Begleichung der jeweiligen Rechnung für die betreffende Leistung anerkannt. Bei verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch ausgeschlossen.

2. Sofern die Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Wird die von uns beigestellte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbe-haltssache und den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle unsere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Dokumentationen und Bedienungsanleitungen, sonstige Vertragsunterlagen und auftragsbezogene Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit darin enthaltenes Wissen ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt geworden ist. Erkennt einer der Vertragspartner, dass ein geheim zu haltende Informationen in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner davon unverzüglich unterrichten.

§ 12 Schriftverkehr

Der sich aus der Abwicklung unsere Bestellungen ergebende Schriftverkehr ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung zu führen, die die Bestellung ausgeschrieben hat. In Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen aufgeführte Abweichungen von ursprünglich getroffenen und in der Bestellung festgelegten Vereinbarungen - sei es hinsichtlich Preisstellung, Abrechnung, Lieferbedingungen usw. -sind für uns nicht verbindlich und werden, da diese Schriftstücke die Einkaufsabteilung nicht durchlaufen, von uns nicht anerkannt. Versandanzeigen, Lieferscheine und Rechnungen sind nicht für sonstige Mitteilungen zu verwenden.

§ 13 Verschiedenes
1. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihn bestellt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder liegen im Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass daraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.

2. Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden.

3. Vertragsabsprache ist Deutsch. Im Falle mehrsprachige Erfassung von Vertragsunterlagen ist die deutschsprachige maßgeblich.

4. Erfüllungsort für Lieferung oder Leistung ist das Empfangswerk. Gerichtsstand ist der Sitz des Käufers bzw. Bestellers. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

5. Für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen zum Kauf-und Werkvertragsrecht finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

6. Auf Verlangen ist der Lieferant zur unentgeltlichen Ausstellung der Lieferanterklärung gemäß EG-Verordnung verpflichtet.

Stand: Juni 2013