Allgemeine Verkaufsbedingungen von Tunnel24 GmbH

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen geltem für alle – auch künftige – Verträge mit Unternehmern und juristische Personen des öffentlichen Rechts über Lieferungen und Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. 

2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 2 Preise – Zahlungen und Rechnungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise „ab Werk" und zuzüglich Umsatzsteuer in der bei der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich sonstiger – vereinbarter - Zuschläge.

2. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung und unabhängig vom Erhalt einer Rechnung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.

3. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Erhalt unserer Lieferung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreitung des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz.

4. Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. nur gegenüber solchen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

5. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung in den Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so behalten wir uns das Recht vor, über die ursprünglich verhandelten Preise neu zu verhandeln.

6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Kaufpreisanspruch durch Umstände gefährdet wird, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug, können wir die Leistungen aus dem konkreten Vertrag und anderen Verträgen verweigern sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. 
Soweit infolge nach Vertragsabschluss eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt, unter Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, diesen - unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel - sofort fällig zu stellen, es sei denn, der Käufer hat den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer im Zahlungsrückstand gerät, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen, außerdem können wir die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rückgabe ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

§ 3 Inhalt und Umfang der Lieferung

1. Abweichungen von Maß oder Güte sind im Rahmen der jeweils anwendbaren Norm, Vereinbarung zulässig oder im Rahmen handelsüblicher Toleranz zulässig.

2. Die im Internet, in Prospekten, Angeboten, Bedienungsanleitungen und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen keine Beschaffenheitsangabe dar. Vereinbarte Spezifikationen sowie die Angabe bzw. Vereinbarung eines Verwendungszweckes begründen keine Garantie. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 4 Lieferzeit - Verzugsfolgen

1. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Ist keinem Fall geraten wir ohne schriftliche Mahnung des Käufers in Lieferverzug. Lieferzeiten geltend nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien und Leistung von Anzahlungen.

2. Unsere Lieferung erfolgt ab Werk. Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

3. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

4. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit erforderlichen Vormaterialien und, soweit Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart oder branchenüblich sind, unter Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung. 

5. Kommen wir in Lieferverzug, kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Käufers erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Käufer jedoch ohne die Restlieferung unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. 

6. Im Verzugsfall haften wir für den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 dieser Bedingungen.

§ 5 Gefahrübergang

1. Mangels besonderer Weisung bestimmen wir Transportwege und -mittel sowie Spediteur oder Frachtführer.

2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abrufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften bei einem Annahmeverzug bleiben unberührt.

3. Bei Transportschäden hat der Käufer uns unverzüglich einen Schadensbericht zu übermitteln.

4. Für den Gefahrübergang ist der Zeitpunkt der zur Verfügungstellung ab Werk maßgebend.

5. Sofern nicht anders handelsüblich oder vereinbart wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

6. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

7. Sofern der Käufer es wünscht, der Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 6 Mängelansprüche

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften nicht für die Verschlechterung, Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang.

2. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerückt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.

3. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir die Belastung des Käufers mit Fracht-und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B. sog. II-A-Material -, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hatte, keine Mängelansprüche zu.

5. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nachlieferung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrag zurücktreten kann. Ziffer VII dieser Bedingung bleibt unberührt.

6. Die Verjährungsfrist im Falle mangelhafter Lieferung endet - außer im Falle des Vorsatzes - nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung. Unberührt davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nachbesserung oder Ersatzlieferungen lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.

7. Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.

§ 7 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten oder bei Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige aus der Geschäftsbeziehung
und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware, mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überbeträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware; im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert in der anderen verwendeten Ware, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht in Verzug ist; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich USt., soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt wie in § 2 Abs. 6 dargestellt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Maßnahmen gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

5. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert der gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort - anzuwendendes Recht

1. Der Käufer hat in eigener Verantwortung die anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften zu beachten. Er wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Materials mit US-Ursprungs auch die US-Regulations zur Anwendung kommen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Sitz des Verkäufers. Wir sind aber nach unserer Wahl auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Partners zu wählen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.

Stand: Juni 2013